Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bussbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränkte sich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Busse, wenn ein Kind durch Erdrücken getötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preussen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidung des Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preussische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.
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