Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmässig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äusserst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne dass diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muss Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
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