«Nach dem Rechte der Natur vindicirt ein jeder das Seinige da, wo er es findet.« Diese Feststellung hat Nikolaus Christian Carstens im Jahre 1801, also bereits in der ausgehenden Naturrechtsepoche, in seinen »Beiträgen zur Erläuterung des Lübischen Rechts« getroffen. Demzufolge soll es dem Naturrecht entsprechen, dass der Eigentümer seine Sache von jedem Besitzer uneingeschränkt herausverlangen kann. In seinem erstmals 1950 erschienenen Lehrbuch über »Deutsches Privatrecht« stellt Heinrich Mitteis die These auf, dass in der Naturrechtsepoche aus der vom deutschen Recht geprägten rein prozessualen Versagung der Eigentumsklage der Erwerb vom Nichtberechtigten hergeleitet worden sei. »Und zwar« - so führt Mitteis aus - »knüpft das Naturrecht ihn an den guten Glauben des Erwerbers an.« Zwischen den Aussagen dieser beiden Autoren besteht bei näherer Betrachtung ein Spannungsverhältnis. Einerseits soll das Naturrecht die uneingeschränkte Vindikation fordern, andererseits soll sich jedoch in dem Zeitalter, in dem diese Rechtsidee einen massgebenden Einfluss auf Wissenschaft und Gesetzgebung gewonnen hat, aus einer prozessualen Beschränkung jener Klage das materiellrechtliche Institut des gutgläubigen Erwerbs entwickelt haben. Intention der vorliegenden Abhandlung ist es, die dargestellte Problematik eingehend zu untersuchen. Das Ziel der vorliegenden Abhandlung liegt darin, allein die Epoche des usus modernus pandektarum sowie die nahezu zeitgleich liegende Naturrechtsperiode im Hinblick auf die Verfolgbarkeit beweglicher Sachen sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten zu betrachten. Den Schwerpunkt bildet also die Entwicklung im 17. und 18. Jahrhundert, die mit den Naturrechtskodifikationen endet. Einen ersten Hauptteil bildet die Betrachtung der Wissenschaft des 17. und 18. Jahrhunderts. Wobei - soweit sich bestimmte Vertreter dieser Epoche hiermit auseinandergesetzt haben - inzident auch die partikulare Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung
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