Ausgehend von möglichen Gefährdungslagen für Unternehmen, sich selbst strafrechtlich belasten zu müssen, untersucht Nadine Queck anhand der Freiheitsidee und der möglichen Rechtsgrundlagen, ob Unternehmen in den Schutzbereich des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare einzubeziehen sind. Nach Auseinandersetzung mit den überwiegend vertretenen Konzeptionen, wonach das Verbot des Selbstbelastungszwangs den Beschuldigten vor der als unzumutbar eingestuften Konfliktlage bewahren soll, sich selbst belasten zu müssen oder mit Zwangsmitteln belegt zu werden, wird das nemo tenetur-Prinzip als spezifisches Verfahrensgrundrecht, welches im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, begründet. Es sichert das Interesse des Beschuldigten, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen zu dürfen und die Möglichkeit, auf Verlauf und Ausgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Bei Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung findet das nemo tenetur-Prinzip zugunsten von Unternehmen Anwendung. Im Anschluss daran zeigt die Autorin auf, wie dieser Selbstbelastungsschutz für Unternehmen in den einzelnen Verfahrensordnungen sicherzustellen ist.
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