Das gewerkschaftliche Engagement der Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit fristet in der juristischen Aufarbeitung neben den Fragen allgemeinpolitischer Betätigung lediglich ein Randdasein. Jedoch reicht ein kurzer Exkurs nicht aus, um die speziellen verfassungs- und dienstrechtlichen sowie prozessualen Probleme zu erfassen. Die Untersuchung zeigt zunächst die persönliche und sachliche Reichweite der Koalitionsfreiheit im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung des Richters auf. Der sich anschliessende Schwerpunkt der Arbeit befasst sich mit der Begrenzung dieses vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechts aufgrund der funktionsrechtlichen Stellung des Richters im Staatsgefüge. Dabei nimmt die richterliche Neutralität nicht nur die Funktion eines Abwehrrechts gegenüber staatlichen Eingriffen ein. Die ausschliessliche Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet den Richter darüber hinaus, seine innere Freiheit auch gegenüber nichtstaatlichen Einflüssen zu bewahren, ohne dass er zu einem gesellschaftlichen Neutrum verdammt wird oder seine Persönlichkeit verleugnen muss. Die so verstandene umfassende Neutralität beinhaltet damit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für gesetzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit des Richters durch das Mässigungsgebot des 39 DRiG. Die Konkretisierung dieser Generalklausel anhand von Fallbeispielen zeigt in der Folge die dienstrechtlich zulässigen und nur in diesem Umfang von der Koalitionsfreiheit geschützten gewerkschaftlichen Betätigungen auf. Einen anderen Aspekt des Pflichtenmoments der richterlichen Neutralität zeigen die prozessualen Ausschliessungs- und Ablehnungsbestimmungen. Auch wenn sie zunächst dem Interesse der Prozessparteien dienen, so kommt ihnen im Zusammenwirken mit 39 DRiG dennoch eine grundrechtsbeschränkende Wirkung zu. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die einfache Gewerkschaftsmitgliedschaft und das Engagement in eigenen Berufsangelegenheiten den Rahmen
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