Nach wie vor beschäftigen sich Rechtsprechung und Literatur intensiv mit der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Gleichwohl haben sie die Lehrfreiheit weitgehend aus dem Blick verloren. Das Schattendasein der Garantie freier Lehre kontrastiert dabei mit grundlegenden Strukturveränderungen ihres Normbereichs, auf die Stichworte wie Lehrevaluation, leistungsorientierte Bezahlung und Bologna-Prozess verweisen. Warum das rechtswissenschaftliche Interesse für die Freiheit der Lehre verloren ging und ob die heute vielfach ausschliessliche Konzentration auf Wissenschafts- und Forschungsfreiheit berechtigt ist, sind die zentralen Fragen der Untersuchung. Sie wird angeleitet durch die Hypothesen der Funktions-, Wert- und Konfliktlosigkeit der Lehrfreiheit. Die herrschende Annahme, bei der Wissenschaftsfreiheit handle es sich um ein einheitliches, Lehr- und Forschungsfreiheit umfassendes Grundrecht, könnte an der Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung speziell mit der Garantie freier Lehre zweifeln lassen. Eine normbereichsorientierte Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 GG erweist die Lehrfreiheit demgegenüber als eigenständiges Grundrecht, das selbständig neben der Forschungsfreiheit steht und einer eigenen dogmatischen Sprache bedarf. Von einem "Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit" sollte nicht mehr gesprochen werden. Zu den wesentlichen dogmatischen Bausteinen der eigenständigen Lehrfreiheit zählt zum einen die Unabhängigkeit der Grundrechtsträgerschaft von einer persönlichen oder institutionellen Verbindung zur Forschung. Von zentraler Bedeutung ist ferner die Wirkung der Lehrfreiheit als Sachbereichsgarantie, die Konsequenz ihrer gewandelten "telæ" und ihres daraus folgenden fremdnützigen Charakters ist. Sie eröffnet eine neue verfassungsrechtliche Perspektive auf die aktuellen Veränderungen in der Hochschullehre. Im Ergebnis zeigt sich die Lehrfreiheit als gewandeltes, nicht verlorenes Grundrecht, das eine selbständige Funk
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