In dem der Entscheidung des BGH vom 24.2.1994 (BGHSt 40, 66 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Kriminalbeamte das Tatopfer eine polizeiliche Vernehmung durch eine geöffnete Tür ohne Wissen des Beschuldigten heimlich belauschen lassen. Das Tatopfer erklärte, sie sei sich zu 100 % sicher, dass es sich bei der Stimme des Beschuldigten um die Stimme des Täters handele. Das Landgericht stützte seine Verurteilung massgeblich auf diese Aussage. Der BGH hob das Urteil schon wegen fehlerhafter Beweiswürdigung auf und liess unentschieden, ob die Durchführung des heimlichen Stimmvergleichs rechtmässig war. Anlässlich dieser Entscheidung untersucht die Monographie die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit heimlicher von den Strafverfolgungsbehörden und von Privaten durchgeführter Stimmvergleiche. Nachdem festgestellt wird, dass das nemo-tenetur-Prinzip, also der Grundsatz, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, heimliche Stimmvergleiche nicht verbietet, wird überprüft, ob heimliche Stimmvergleiche in verschiedenen Fallvarianten gegen Grundrechte oder Normen der StPO, insbesondere der 136, 136 a StPO verstossen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass heimliche Stimmvergleiche bei von den staatlichen Ermittlern veranlassten Gesprächen eine unzulässige Täuschung i. S. des 136 a StPO darstellen.
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