Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 11 Punkte, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: «[...] le Français ne peut être tenu de connaître les lois des diverses nations [...]; [qu'] il suffit alors, pour la validité du contrat, que le Français ait traité sans légèreté, sans imprudence et avec bonne foi.» Diese Kernaussage stammt aus der Entscheidung ¿Lizardi¿ der Cour de cassation im Jahre 1861. Die Cour urteilte, dass ein Pariser Juwelier für die Wirksamkeit eines Vertrages nicht die Rechte verschiedenen Länder kennen müsse. Der Juwelier hatte dem 23 jährigen Mexikaner ¿Lizardi¿ Schmuck im Wert von FF 80.000 verkauft und wusste nicht, dass Lizardi nach seinem Heimatrecht keine Geschäftsfähigkeit besass, diese jedoch nach französischem Recht bestand. Dieses Urteil gilt als der Grundstein aller die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit betreffenden, den anderen Vertragsteil schützenden, Verkehrsschutznormen. Mit der am 17. Juni 2008 verabschiedeten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO), welche am 17. Dezember 2009 in Kraft tritt (Art. 29 Rom I-VO), hat in Art. 13 eine vergleichbare Norm den Einzug auf Gemeinschaftsrechtsebene erhalten. Dort gilt sie als ¿in der Praxis bewährt¿, mit Verweis auf die Übernahme der Norm aus dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980. Die nahezu unveränderte Übernahme des Art. 11 EVÜ in eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass vergleichbare, den Verkehr schützende Normen in der Vergangenheit und ebenso im aktuellen Schrifttum in Hinblick auf Zweck, Anwendungsbereich und Folgen höchst kritisch und ebenso unterschiedlich beurteilt wurden und werden. Diese Arbeit soll in einem ersten Teil die ratio legis von Art. 13 Rom I-VO herausarbeiten. I
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