Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte - gut, FernUniversität Hagen (Institut für juristische Weiterbildung), Veranstaltung: Wahlstation Strafrecht für Referendare, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untersuchungshaft (nachfolgend: U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Sie gilt als das wohl schärfste Zwangsmittel der StPO oder - wie es von Hassemer formuliert wurde - ist die U- Haft eine ¿Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen¿. Den Zweck der U- Haft beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO. Danach soll sie die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, indem der Beschuldigte sicher verwahrt wird. Die U-Haft ist Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und zur Gewährleistung der sich dem Verfahren u.U. anschliessenden Strafvollstreckung. Dieser Ziel- und Zwecksetzung stehen aber tiefe Einschnitte in die Rechte des Beschuldigten gegenüber. Die vollständige Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt greift erheblich in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und stellt eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Daher erfordert die Anordnung der U-Haft eine strenge Einzelfallabwägung der jeweils betroffenen Rechte im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die Anordnung von U- Haft erfordert gem. 112 Abs. 1 S.1 StPO das Vorliegen eines Haftgrundes. Einen solchen stellt u. a. der seit jeher umstrittene 112 Abs. 3 StPO dar. Die nachfolgende Arbeit soll sich daher mit den Problemen des ¿Haftgrundes der Tatschwere¿ beschäftigen, indem die historische Entwicklung dargestellt sowie rechtsdogmatische und kriminalpolitische Fragen erörtert
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