Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: befried., Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) (Prof. Dr. Hermann Hill), Veranstaltung: Seminar über Gesundheitsrecht und Gesundheitsverwaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: In die durch Art. 12 GG geschützte Verordnungsfreiheit wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen mit unterschiedlicher Zielsetzung eingegriffen. Dabei ist zu unterscheiden nach der allgemeinen ärztlichen Versorgung und der vertragsärztlichen Versorgung, für die zusätzliche Einschränkungen gelten. Im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Versorgung erfolgt eine Beschränkung zum Schutze der Gesundheit der Bürger erst einmal dadurch, dass Betäubungsmittel nur unter den Voraussetzungen des 13 BtMG verschrieben werden dürfen. Ferner dürfen nur Arzneimittel verschrieben werden, die nach 21 AMG zugelassen worden sind. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn ein Versagungsgrund nach 25 AMG vorliegt. Besonders zu erwähnen ist, dass es gemäss 25 Abs. 4 AMG nicht an der vom Antragsteller angegebenen therapeutischen Wirksamkeit fehlen darf. Der Hersteller hat den Beweis der therapeutischen Wirksamkeit zu erbringen. Um den Nachweis zu führen, braucht kein zwingender Beweis zu erfolgen. Vielmehr reicht es aus, dass bestimmte Indizien für eine Wirksamkeit sprechen.1 Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wird aufgrund der Kostenexplosion im Gesundheitswesen zusätzlich in die Verordnungsfreiheit des Arztes eingegriffen durch die Regelungen des ersten Kostendämpfungsgesetzes von 1977, des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988, sowie des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 20.12.1992. Allein die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel sind von einem Betrag von 4.224 Millionen DM im Jahre 1970 auf einen Betrag von 20.230 Millionen DM im Jahre 1989 angestiegen.2 Im folgenden wird untersucht, inwieweit diese Einschränkungen der vertragsärztlichen Versorgu
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