Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahren), Veranstaltung: Diplomanden- und Dissertantenseminar aus dem Zivilverfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der am 1.4.2009 in Kraft getreten Zivilverfahrens-Novelle 2009 führt Österreich nunmehr die grundsätzliche Zweiseitigkeit im Rekursverfahren ein, da ein rein einseitiges Verfahren wie es bisher grösstenteils im Rekursverfahren galt, gegen den in Art 6 MRK niedergelegten Grundsatz des fairen Verfahrens (rechtlichen Ge-hörs) verstösst. Künftig ist damit für alle nicht bloss verfahrensleitenden Rekurse die Rekursbeantwortung gemäss 521a ZPO vorgesehen. Die zentrale Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für ein faires Verfahren ist, seit langen bekannt. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der bekannten lateinischen Formel "audiatur et altera pars" . Zufällig-treffend wurde das rechtliche Gehör auch einmal im Urteil der Regierung von Niederösterreich vom 25.8.1568 als "Grundrecht" bezeichnet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs war, wenn auch nur ausdrücklich für das streitige Verfahren, bereits in den 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs 1 Z 2 der Stammfassung der ZPO von 1895 verankert. Dieser Grundsatz enthielt in Österreich vor der Erhebung der MRK in den Verfassungsrang keine verfas-sungsrechtliche Garantie, während in Deutschland der Art 103 Abs 1 GG sowie die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen den Anspruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht garantieren. Allerdings wurde diesem Grundsatz im österreichischen Recht durch einfachgesetzliche Regelungen, die jedoch nur in der 1. Instanz diesem Postulat vollumfänglich Rechnung trugen, entsprochen. Kodek wies zu Recht darauf hin, dass gerade im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere im Rekursverfahren, das im Hinblick auf die "typischerweise geringe Bedeutung der angefochtenen Entscheidun
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