Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, , Veranstaltung: Berliner Seminare für Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein Mieter Insolvenz anmeldet, ist das der GAU (= Grösste Anzunehmende Unfall) für den Vermieter. Das hat mehrere Gründe. Zum einen verliert er meist alle Rückstände. Es liegt nicht mehr in seinen Möglichkeiten zu beeinflussen, wie viel davon noch zu realisieren ist, sondern von der Quote und dem selten vorhandenen Schuldnerbemühen, andere Geldquellen (z.B. Verwandte) aufzutun. Zum anderen werden Vollstreckungen unzulässig. Bereits aufgewandte Rechtskosten sowie aufgelaufene Zinsen stehen an allerletzter Stelle der zu bedienenden Rechte. Schliesslich ändern sich die Spielregeln im Verhältnis zueinander, womit sich viele Gläubiger und sogar Rechtsanwälte nicht auskennen. Rückständige Forderungen werden daher gedanklich meist abgeschrieben (d.h. man meldet sie, wenn überhaupt, zur Tabelle an, ohne Hoffnung auf eine sinnvolle Quote) und beschränkt sich im übrigen darauf zu versuchen, den Mieter möglichst schnell loszuwerden, das aber ebenfalls ohne grosse Kenntnisse des Insolvenzrechts und damit nicht so effektiv wie möglich. Durch einige Grundkenntnisse der Materie lässt sich zwar nicht der Schaden komplett verhindern, aber doch sehr begrenzen. Das beginnt damit, sich darüber bewusst zu sein, dass eine ganz simple Handlung des Schuldners - der Insolvenzantrag - ausreicht, um sämtliche vorhandenen Rückstände in voller Höhe zu gefährden und sämtliche - auch laufende - Vollstreckungen unzulässig zu machen. Stellt man das den vorhandenen Sicherheiten (etwa der Kaution) und der Laufzeit eines Räumungsverfahrens (vielleicht ein Jahr) gegenüber, wird einem sehr schnell klar, dass nichts den Forderungsausfall so effektiv begrenzen kann wie eine zeitnahe Forderungsbeitreibung und Kündigung, solange der Mieter noch nicht insolvent ist. Wurde das versäumt oder war es erfolglos, bietet das
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