Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Deutsches und Europäisches Kartellrecht , Sprache: Deutsch, Abstract: in System unverfälschten Wettbewerbs erfordert nicht nur die abstrakte Feststellung von Kartellverstössen gegen Art. 101 I AEUV sowie 1 GWB, sondern muss auch dem Recht des Betroffenen zur Durchsetzung verhelfen, sodass im Regelfall zu klären ist, welche Rechtsfolgen aus vorgenannten Verstössen resultieren. Gemäss Art. 101 II AEUV sind Vereinbarungen jedweder Art ohne weiteres nichtig. Desweiteren kann Folge eines Verstosses die Einleitung eines kartellbehördlichen, also verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein, an dessen Ende von den Kartellanten die Abstellung (Art. 103 AEUV i. V. m.Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bzw. 32 GWB) sowie- ordnungs-widrigkeitenrechtlich - ein Bussgeld (Art. 103 AEUV i. V. m. Art. 23 II VO 1/2003 sowie 81 GWB) verlangt werden kann. Die Rechtsfolgen im Zivilrecht hingegen ergeben sich im Wesentlichen aus 33 GWB. Nach Absatz 1 hat jeder Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung sowie bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch gegen jeden, der gegen Art. 101 I AEUV resp. 1 GWB verstösst (Absatz 3). Die auch private enforcement genannte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kartellbetroffenen stand über einen längeren Zeitraum nicht im Fokus der Öffentlichkeit, und zwar sowohl bezogen auf Literatur und Rechtsprechung als auch auf die Geschädigten selbst. Vielmehr stand die oben bereits erwähnte kartellbehördliche Sanktionierung als sog. public enforcementklar im Vordergrund. Desöfteren las man in der Presse von Milliardenstrafen aus Brüssel (EU-Kommission) oder Bonn (Bundeskartellamt) gegen Kartellmitglieder. Die privatrechtliche Durchsetzung nimmt aber durch Gesetzesreformen
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